Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

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Die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ (nach §§ 67 ff. SGB XII) richtet sich an Menschen in extrem belastenden Lebenslagen, die diese nicht aus eigener Kraft bewältigen können, wie beispielsweise bei Obdachlosigkeit, Gewalterfahrung oder Entlassung aus Haft oder Kliniken