Werbeanlagen an Straßen

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Grundsätzlich stellen alle ortsfesten Anlagen Werbeanlagen dar, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen (z. B. Plakate, Werbetafeln, Werbeanhänger, Prismenwendeanlagen und Werbepylone) und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Innerörtliche Werbung

In der geschlossenen Ortschaft ist es möglich, unter Beachtung von bau- und straßenrechtlichen Vorschriften Werbeanlagen zu genehmigen, wenn dadurch eine Be-einträchtigung des Verkehrs ausgeschlossen ist.

Außerörtliche Werbung

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaft jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht und Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dies ist grundsätzlich bei jeder Werbeanlage anzunehmen.

Unberechtigt aufgestellte Werbeanlagen werden kostenpflichtig beseitigt.

Braune nichtamtliche Hinweisschilder sind für bestimmte Gewerbearten möglich. Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Straßenbaubehörden:

  • Straßenbauamt Landshut: Bundes- und Staatsstraßen
  • Landkreis Landshut – Tiefbauabteilung: Kreisstraßen