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Rechtsgrundlage:
Gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Erlaubnis und/oder § 46 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5 StVO für die Ausnahmegenehmigung bedürfen alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen die in der Länge, Breite, Höhe und zulässigem Gesamtgewicht die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen überschreiten, einer Erlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung.
Fahrzeug-Maße:
Länge
Breite
Höhe:
Gewicht
Zuständigkeit:
Das Landratsamt Landshut ist für alle Transporte zuständig, welche im Landkreis Landshut beginnen bzw. für alle die Unternehmen, welche im Landkreis Landshut ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Für die Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO:
(Wenn die Ladung die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen überschreitet)
Für die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO:
(Wenn das Fahrzeug in seiner Bauart die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen überschreitet)