Großraum- und/oder Schwertransporte bzw. Sonderfahrzeuge

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Rechtsgrundlage:

Gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Erlaubnis und/oder § 46 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5 StVO für die Ausnahmegenehmigung bedürfen alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen die in der Länge, Breite, Höhe und zulässigem Gesamtgewicht die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen überschreiten, einer Erlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung. 

Fahrzeug-Maße:

Länge

  • Einzelfahrzeug: 12,00 m (ohne Sattelanhänger)
  • Sattelkraftfahrzeuge: 15,50 m / 16,50 m – Kurvenlauf eingehalten
  • Züge: 18,00 m / 18,75 m

Breite

  • allgemein: 2,55 m
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge: 3,00 m
  • Kühlfahrzeuge 2,60 m

Höhe:

  • 4,00 m

Gewicht

  • je nach Anzahl der Achsen

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Landshut ist für alle Transporte zuständig, welche im Landkreis Landshut beginnen bzw. für alle die Unternehmen, welche im Landkreis Landshut ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

  • gemäß Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 10,20 € bis 767,00 €

Für die Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO:
(Wenn die Ladung die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen überschreitet)

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (deutlich lesbar)

 

Für die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO:
(Wenn das Fahrzeug in seiner Bauart die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen überschreitet)

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (deutlich lesbar)
  • Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung gemäß § 70 StVZO
  • Aktuelles TÜV-Gutachten
  • Gültige Betriebserlaubnis (bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, wie z. B. Mähdrescher)