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Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße
Hinweise für die Gefahrgutbeauftragten der Unternehmen:
Gefährliche Güter im Sinne des § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sind grundsätzlich auf Autobahnen zu befördern. Liegt der Be- und Entladeort jedoch außerhalb des Autobahnnetzes, ist der Fahrweg durch die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen. So bestimmt z. B. die für die Beladestelle zuständige Straßenverkehrsbehörde den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn. Den Fahrweg zwischen der Autobahn und der Entladestelle bestimmt ausschließlich die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde