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Hierunter versteht man alle immissionsschutzrelevanten Bauvorhaben.
Das sind zum einen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), also Anlagen, die die Schwellenwerte des Anhang 1 der
4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) nicht überschreiten.
Es können aber auch Vorhaben mit Wohnnutzung oder ähnlich sensibler Nutzung sein, die es gilt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z. B. Lärm, Luftschadstoffe oder Geruch) zu schützen.