Abgrabungsgenehmigung im Vollzug des Bayer. Abgrabungsgesetzes und des ยง 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG

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Eine Abgrabungsgenehmigung ist erforderlich fรผrย Abgrabungen mit einer Grundflรคche von mehr als 500 mยฒ oder einer Tiefe von mehr als 2 m.

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