Bauen im Grundwasser – Einbringen fester Stoffe ins Grundwasser

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Das Einbringen von festen Stoffen (Fundamente, Keller, Säulen o.ä.) ins Grundwasser ist ein Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und somit erlaubnispflichtig. Dieser Tatbestand ist oft mit einer Bauwasserhaltung kombiniert.

Ein entsprechendes Formular ist online verfügbar.  Dem Antrag ist ein Lageplan M 1 : 1.000, Erläuterungsbericht, Bodengutachten (sofern vorhanden), Schnitte im Tiefenangaben zum Eingriff ins Grundwasser beizufügen. 

Sonderfall:

Ist eine baurechtliche Genehmigung zu erteilen, bei der ins Grundwasser eingegriffen wird (Stabilisierungssäulen, Fundamente im Grundwasser), so kann eine separate, zusätzliche wasserrechtliche Erlaubnis entfallen, wenn die wasserrechtlichen Belange mit der Baugenehmigung abgehandelt werden.

Die erforderlichen Daten, Unterlagen müssen aus den Bauantragsunterlagen hervorgehen.