Vollzug der Hygieneverordnung

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Wer ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit übertragen werden können (vor allem AIDS oder Virus-Hepatitis B und C) unterliegt der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygieneverordnung). Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren und für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Ohrlochstechen und Piercen, für die Akupunktur.