Verkehr mit Mietwägen

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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz.

Mietwagenverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausübt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

Ausnahmen und Befreiungen von der Genehmigungspflicht sind möglich, sind jedoch aufgrund der Vielfalt mit den jeweils zuständigen Sachbearbeitern abzuklären.

Zuständigkeit

Genehmigungen für den Mietwagenverkehr erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz oder eine Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrecht hat.

Vom Antragsteller vorzulegen:

Nachweis der finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes, zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes

  • Eigenkapital: mindestens 2 250 € für das erste Fahrzeug, je weiteres Fahrzeug mindestens 1 250 € ( Nachweis durch Vorlage einer bestätigten Eigenkapitalbescheinigung) 
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen:
    – Gemeinde
    – Finanzamt
    – Sozialversicherungsträger
    – Berufsgenossenschaft

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

  • durch Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (bitte bei Ihrer zuständigen Gemeinde anfordern)

Nachweis der fachlichen Eignung

  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Fachkundeprüfung bzw. Vorlage anerkannter Diplome, Prüfungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen

Fahrzeugspezifische Anforderungen

  • Wegstreckenzähler
  • Alarmanlage
  • TÜV Gutachten

Dauer der Genehmigung

Die Genehmigung wird einem Unternehmer für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt

  • Mietwagengenehmigung: 60,00 €
  • je weiteres Fahrzeug: 50,00 €
  • Austausch von Fahrzeugen: 25,00 €