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Parkerleichterung für Handwerksbetriebe
Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Landshut kann auf Antrag für ihren Zuständig-keitsbereich Handwerksbetriebe von folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken sowie über die Benutzung von Fußgängerbereichen befreien. Dies sind insbesondere:
Ausnahmegenehmigungen werden für Fahrzeuge erteilt, die entweder als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeug und Material mit besonderer Eilbedürftigkeit eingesetzt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass in zumutbarer Entfernung kein anderer Park-raum zur Verfügung steht.
Die Ausnahmegenehmigung kann bis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt werden.
Parkerleichterungen für im sozialen Dienst Tätige
Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Landshut kann auf Antrag für ihren Zuständig-keitsbereich Personen oder Organisationen, die im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Nr. 1) erteilen.
Ausnahmegenehmigungen werden für Fahrzeuge erteilt, die zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich sind und für die in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Die Ausnahmegenehmigung kann bis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt werden.
Parkerleichterungen für Handelsvertreter
Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Landshut kann auf Antrag für ihren Zuständig-keitsbereich Handelsvertretern Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Nr. 1) erteilen.
Ausnahmegenehmigungen werden für Fahrzeuge erteilt, die unbedingt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (z. B. zum Transport von mehreren schweren Koffern), und für die in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Die Ausnahmegenehmigung kann bis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt werden.