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Mit dem Führen bestimmter Fahrzeuge im Straßenverkehr, wie LkW oder Busse, geht ein erhöhtes Maß an Verantwortung für den Fahrzeugführer und ein erhöhtes Bedürfnis an Sicherheit im Straßenverkehr einher. Um diesem erhöhten Bedürfnis an Sicherheit Rechnung zu tragen, sind zum Führen der besagten Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen oder dem Alter entsprechend ärztliche Untersuchungen durchzuführen.
Um Eignungsmängel durch ärztliche Kontrolle auszuschließen oder frühzeitig zu erkennen (z. B. Sehschwäche), sind bestimmte Führerscheinklassen befristet worden. Der Führerschein darf u. a. erst wieder verlängert werden, wenn bestimmte ärztliche Kontrolluntersuchungen stattgefunden haben.
Die aufgeführten Fahrerlaubnisse sind wie folgt befristet:
Bei Verlängerung dieser Klassen, muss Ihr Führerschein auf das neue Scheckkartenformat umgestellt werden.
Bei Neuerwerb der
Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen die genannten Klassen nicht mehr geführt werden (auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben!). Sie dürfen die entsprechenden Fahrzeuge erst wieder führen, wenn Ihnen die verlängerte Fahrerlaubnis ausgehändigt wurde.
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag rechtzeitig (d. h. 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit) beim Landratsamt einzureichen, da ansonsten eine Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gewährleistet werden kann.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Seit dem10.09.2008 bringt das BKrFQG für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen D(1/E) wesentliche Veränderungen (ab dem 10.09.2009 gelten die entsprechenden Regelungen auch für Inhaber einer Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen C(1/E):
Gewerblich tätige Fahrer dürfen bei einem Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ab den genannten Stichtagen nur mehr entsprechende Kfz führen, wenn sie eine weiterführende Qualifikation nachgewiesen haben. Dazu können Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) vormals Schlüsselzahl „95“ beantragen.
Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises muss eine 35-stündige Weiterbildung vorliegen. Bei Erwerb der Kl. C/1/E ab 10.09.2009 bzw. Kl. D/1/E ab 10.09.2008 ist einmalig eine 140-stündige Grundqualifikation nötig.
Aufgrund einer Gesetzesänderung können die Weiterbildungen (Module) nur noch online abgerufen werden. Deswegen ist es nun bei der Antragsstellung umso wichtiger, dass auf dem Antrag auf Verlängerung angegeben wird, ob die Schlüsselzahl 95 verlängert werden soll und ob die Module online abgerufen werden können bzw. noch Module in Papierform beigefügt werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung, bitten jedoch um Verständnis, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen beispielsweise telefonisch nur eingeschränkt Auskunft geben können.
Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E:
Sie können Ihren Antrag entweder über Ihre jeweilige Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt einreichen.
Zusätzlich erforderlich bei der Verlängerung der Klassen D, DE, D1, D1E: