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Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentliche Aufgabe der Unterhaltspflichtigen, auf deren Erfüllung Dritte keinen Anspruch haben. Unterhaltspflichtig für die Gewässer 1. und 2. Ordnung ist der Freistaat Bayern. Die Arbeiten werden durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut ausgeführt. Die Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung obliegt den Kommunen. An allen Gewässern können Sonderunterhaltungspflichten begründet sein (z. B. bei Stau- und Triebswerkanlagen oder Brückenbauwerken).