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Die Errichtung von Brunnen für Brauch- und Trinkwasserversorgungsanlagen bedürfen der vorherigen Anzeige beim Landratsamt. In Abhängigkeit der Bohrtiefe wird über die Erlaubnispflicht der Bohrung selbst entschieden. Die Frage, ob die Entnahme des Grundwassers erlaubnispflichtig ist, kann im Einzelfall durch eine kurze E-Mail-Anfrage im Vorfeld geklärt werden.
Im Wasserrecht wird zwischen öffentlichen und privaten Grundwasserentnahmen unterschieden. Private liegen nur dann vor, wenn lediglich ein einzelnes Anwesen aus diesem Brunnen versorgt wird. Ansonsten handelt es sich um eine sog. öffentliche Wasserversorgung, die auch in privater Hand liegen kann. Eine derartige Grundwasserentnahme ist immer erlaubnispflichtig.