Großkläranlagen

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Für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus einer Kläranlage in ein Gewässer bedarf es nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich um eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Im Kläranlagenbescheid werden vom Wasserwirtschaftsamt Überwachungswerte festgelegt, die die Kläranlage einhalten muss. Zu den Überwachungswerten zählen CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf), BSB5 (Biochemischer Sauerstoffbedarf), Ammonium-Stickstoff (NH4N), Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges). Werden die Überwachungswerte überschritten, kann dies Auswirkungen auf die Abwasserabgabe haben.